Gesetze / Zweite Windenergie-auf-See-Verordnung

2. WindSeeV

§ 28 Vorgaben zur Gewährleistung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung

Stand: 28.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/28#abs-1 (1) Der Träger des Vorhabens hat die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen. § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeV%202/28#abs-2 (2) Der Träger des Vorhabens hat den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen.

§ 27 § 29